top of page
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produktvisualisierungen, Produktbilder und Produktvideos von Unshootable
Stand: 04.08.2026
Anbieter und Auftragnehmer
Unshootable
Inhaber: Arian Kasapolli
Welserstraße 3
87463 Dietmannsried
Deutschland
Telefon: 0171 9226536
E-Mail: info@Unshootable.com
Nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über die Erstellung, Bearbeitung und Lieferung von Produktvisualisierungen, Produktbildern, Produktvideos, Animationen, Nutzungsszenen sowie damit zusammenhängenden Kreativ-, Produktions-, Bearbeitungs- und Exportleistungen.
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber:
a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. -
Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
-
Der Auftragnehmer schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verträge mit Verbrauchern. Für die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten Verträge besteht daher kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.
-
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen mit der Leistungserbringung beginnt.
-
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere das individuelle Angebot, ausdrücklich bestätigte Leistungsänderungen und ein freigegebenes Projektbriefing, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
-
Darstellungen auf der Website, in Präsentationen, Showreels, Referenzprojekten, persönlichen Vorschaudateien und sonstigen Werbematerialien des Auftragnehmers stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
-
Der Auftragnehmer unterbreitet dem Auftraggeber ein individuelles Angebot. Soweit darin nichts Abweichendes bestimmt ist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum angenommen werden.
-
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die digitale Unterschrift des Auftraggebers unter das individuelle Angebot zustande.
-
Eine Annahme durch E-Mail oder eine andere Erklärung in Textform ist nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich bestätigt.
-
Die für den Vertrag maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dem Auftraggeber gemeinsam mit dem Angebot oder innerhalb desselben elektronischen Signaturvorgangs zur Verfügung gestellt.
-
Mit der digitalen Unterzeichnung des Angebots bestätigt der Auftraggeber, dass er:
a) das vollständige Angebot erhalten und geprüft hat,
b) die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und
c) mit deren Einbeziehung in den Vertrag einverstanden ist. -
Elektronische Unterschriften können über einen elektronischen Signaturdienst erfolgen. Der Vertrag wird nicht allein deshalb unwirksam, weil er elektronisch geschlossen oder unterzeichnet wurde.
-
Eine Annahmeerklärung, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Angebots enthält, gilt als neues Angebot des Auftraggebers. Ein Vertrag mit diesem geänderten Inhalt kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
-
Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrags sind in folgender Rangfolge:
a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen,
b) das individuelle Angebot,
c) ausdrücklich bestätigte Leistungsänderungen,
d) das bestätigte Projektbriefing einschließlich Modellliste, Referenzbildern und Produktspezifikationen,
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. -
Spätere Wünsche, Kommentare oder Freigaben des Auftraggebers ändern den Leistungsumfang nur, wenn der Auftragnehmer die Änderung ausdrücklich bestätigt.
-
Eine spätere Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändert bereits geschlossene Verträge nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
-
Der Auftragnehmer erstellt insbesondere:
a) KI-gestützte Produktvisualisierungen,
b) Produkt- und Lifestylebilder,
c) saisonale und wetterbezogene Produktvarianten,
d) kurze Produkt- und Nutzungsvideos,
e) Animationen und Bewegtbildsequenzen,
f) Bild- und Videobearbeitungen sowie
g) digitale Exportfassungen für Websites, Onlineshops, Marktplätze und sonstige vereinbarte Verwendungszwecke. -
Anzahl, Art, Motiv, Format, Auflösung, Seitenverhältnis, Laufzeit, Produktmodell, Nutzungssituation, Lieferumfang und sonstige Eigenschaften der geschuldeten Ergebnisse ergeben sich abschließend aus dem individuellen Angebot.
-
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, wird jedes Produktmodell aus einer festgelegten verkaufsstarken Hauptperspektive umgesetzt.
-
Weitere Perspektiven, alternative Kamerawinkel oder zusätzliche Ansichten sind nicht Bestandteil des Standardumfangs und müssen gesondert angeboten und vergütet werden.
-
Unterstützende Produktbilder aus anderen Perspektiven können zur Analyse von Produktform, Material, Konstruktion und Details verwendet werden, ohne dass aus diesen Perspektiven zusätzliche Ergebnisse geschuldet werden.
-
Wurde ein bestimmtes Produktbild als verbindliche Hauptreferenz oder „Master“ vereinbart, sind die aus dieser Referenz erkennbaren produktprägenden Eigenschaften, Proportionen, Perspektiven und sichtbaren Konstruktionsdetails Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.
-
Der Auftragnehmer schuldet das vereinbarte Arbeitsergebnis, jedoch keinen bestimmten internen Herstellungsweg, keine bestimmte Software, keine bestimmte Plattform und kein bestimmtes KI-Modell, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
-
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Leistung nicht:
a) offene oder editierbare Projektdateien,
b) Prompts, Systemanweisungen, Seeds, Workflows oder Automatisierungen,
c) Zwischenstände, Testgenerierungen, verworfene Varianten oder Rohmaterial,
d) Benutzerkonten oder Softwarelizenzen,
e) rechtliche Prüfungen oder Schutzrechtsrecherchen,
f) technische Konstruktions-, Statik- oder Maßprüfungen,
g) druckfertige Produktionsdaten oder
h) dauerhaftes Hosting oder eine dauerhafte Archivierung. -
Die erstellten Visualisierungen dienen der kommerziellen Produktkommunikation. Sie sind keine technischen Zeichnungen, Bauunterlagen, Montageanleitungen, statischen Nachweise oder maßhaltigen Konstruktionspläne.
-
Der Auftragnehmer darf Vorgaben ablehnen, die rechtswidrig, irreführend, technisch nicht vertretbar oder erkennbar auf eine Verletzung von Rechten Dritter gerichtet sind.
§ 4 Einsatz künstlicher Intelligenz und technischer Dienstleister
-
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung generative künstliche Intelligenz, Bild- und Videomodelle, Cloud-Dienste, Schnittsoftware, Bearbeitungssoftware und automatisierte Produktionsverfahren einsetzen kann.
-
Der Auftragnehmer darf geeignete freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
-
Der Auftragnehmer darf Programme, Modelle, Plattformen und Produktionsverfahren während eines Projekts austauschen, sofern hierdurch die vereinbarte Beschaffenheit und der geschuldete Leistungsumfang nicht beeinträchtigt werden.
-
Generative Verfahren sind nicht vollständig deterministisch. Eine identische Wiederholung eines Generierungsvorgangs, die dauerhafte technische Reproduzierbarkeit eines bestimmten Zwischenergebnisses oder die weltweite Einzigartigkeit eines Ergebnisses wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
-
Geringfügige technologiebedingte Abweichungen sind vertragsgemäß, soweit sie:
a) nicht gegen ausdrücklich vereinbarte Produkteigenschaften verstoßen,
b) die Identität und Erkennbarkeit des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen und
c) die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich einschränken. -
Produktdetails, deren exakte Wiedergabe für den Auftraggeber wesentlich ist, müssen im Angebot, im Projektbriefing oder während der Referenzprüfung ausdrücklich benannt oder eindeutig hervorgehoben werden.
-
Enthalten die verwendeten Materialien Geschäftsgeheimnisse, noch nicht veröffentlichte Produkte oder Informationen mit besonderen Sicherheitsanforderungen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer vor deren Verwendung darauf hinweisen. Besondere Sicherheits- oder Speicheranforderungen müssen gesondert vereinbart werden.
§ 5 Produktbilder, Shopmaterialien und Mitwirkungspflichten
-
Der Auftragnehmer darf die für den vereinbarten Auftrag vorgesehenen Produktbilder und Produktinformationen direkt aus dem öffentlich zugänglichen Onlineshop, Produktkatalog oder sonstigen digitalen Angebot des Auftraggebers herunterladen und für die Vertragsdurchführung verwenden.
-
Mit Vertragsschluss gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, die vereinbarten Produktbilder und Produktinformationen für die Dauer und zum Zweck der Vertragsdurchführung:
a) herunterzuladen,
b) zu speichern,
c) zu vervielfältigen,
d) zu bearbeiten,
e) in technische und KI-gestützte Produktionssysteme einzugeben und
f) an erforderliche technische Dienstleister zu übermitteln. -
Der Auftraggeber stellt auf Anfrage zusätzliche Informationen oder Materialien bereit, wenn diese für eine korrekte Produktdarstellung erforderlich sind und nicht eindeutig aus dem Onlineshop hervorgehen.
-
Dazu können insbesondere gehören:
a) korrekte Produktbezeichnungen,
b) Maße und Proportionen,
c) Farben und Materialien,
d) Produktvarianten,
e) technische Daten,
f) zusätzliche Perspektiven oder Detailaufnahmen sowie
g) Hinweise auf besonders kritische Produktmerkmale. -
Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten oder in seinem Shop veröffentlichten Produktinformationen verantwortlich.
-
Produktdetails, die aus den verfügbaren Materialien nicht erkennbar sind und vom Auftraggeber nicht beschrieben wurden, dürfen im Rahmen der Gestaltung plausibel ergänzt oder vereinfacht werden, sofern dadurch keine wesentliche Irreführung entsteht.
-
Der Auftraggeber benennt nach Möglichkeit eine entscheidungsbefugte Kontaktperson.
-
Rückmeldungen verschiedener Mitarbeiter oder Dienstleister des Auftraggebers sind zu einer eindeutigen, vollständigen und widerspruchsfreien Rückmeldung zusammenzufassen.
-
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verschieben sich Liefertermine um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.
§ 6 Rechte an Ausgangsmaterialien und Freistellung
-
Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche Rechte, Einwilligungen und Befugnisse verfügt, die für die vereinbarte Nutzung und Bearbeitung der Ausgangsmaterialien erforderlich sind.
-
Dies gilt auch für Materialien, die der Auftragnehmer auf Weisung oder mit Zustimmung des Auftraggebers direkt aus dessen Onlineshop oder Produktkatalog übernimmt.
-
Die Rechteverantwortung des Auftraggebers umfasst insbesondere:
a) Urheber- und Leistungsschutzrechte,
b) Marken- und Designrechte,
c) Rechte an Produktabbildungen und Produktdesigns,
d) Persönlichkeits- und Bildnisrechte,
e) Datenschutzrechte sowie
f) Rechte an Logos, Schriften, Texten, Musik und sonstigen Bestandteilen. -
Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Rechte auch die vereinbarte KI-gestützte Bearbeitung, Veränderung und Weiterentwicklung der Materialien umfassen.
-
Wird der Auftragnehmer wegen eines vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Materials von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.
-
Die Freistellung setzt voraus, dass der Auftragnehmer:
a) den Auftraggeber unverzüglich informiert,
b) keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne angemessene Beteiligung des Auftraggebers abgibt und
c) die für die Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. -
Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung selbst schuldhaft verursacht hat.
§ 7 Produktionsbeginn, Lieferzeit und Verzögerungen
-
Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Produktions- und Lieferzeit bis zu vier Wochen.
-
Die Lieferfrist beginnt erst, wenn:
a) der Vertrag wirksam geschlossen wurde,
b) die vollständige Vergütung beim Auftragnehmer eingegangen ist,
c) die umzusetzenden Produktmodelle abschließend festgelegt wurden und
d) alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Materialien und Freigaben vorliegen. -
Der Auftragnehmer ist vor vollständigem Zahlungseingang nicht verpflichtet, mit der Produktion zu beginnen oder einen bestimmten Produktionszeitraum verbindlich zu reservieren.
-
Erfordert ein besonders großer oder komplexer Projektumfang eine längere Produktionszeit oder gestaffelte Teillieferungen, wird die abweichende Lieferzeit im individuellen Angebot festgelegt.
-
Verzögerungen aufgrund verspäteter, unvollständiger, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
-
Lieferfristen verlängern sich bei Umständen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere bei:
a) erheblichen Strom-, Internet-, Cloud- oder Plattformausfällen,
b) Cyberangriffen trotz angemessener Schutzmaßnahmen,
c) behördlichen Maßnahmen oder gesetzlichen Verboten,
d) Naturereignissen, Krieg, Unruhen oder Arbeitskämpfen sowie
e) unvorhersehbaren Ausfällen zwingend erforderlicher technischer Dienstleister. -
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.
-
Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
-
Zumutbare und selbstständig nutzbare Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Nachteil entsteht.
§ 8 Produktionsfehler, Korrekturen und Leistungsänderungen
-
Eine allgemeine kreative Korrektur-, Änderungs- oder Geschmacksrunde ist nicht im Preis enthalten, sofern sie nicht im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
-
Kostenfrei beseitigt werden objektiv feststellbare Produktionsfehler oder sonstige Mängel, durch die das Ergebnis von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
-
Als solche Abweichungen können insbesondere gelten:
a) Darstellung des falschen Produktmodells,
b) wesentliche Veränderung der Produktform oder Proportionen,
c) wesentlich falsche Farbe oder Materialdarstellung,
d) fehlende, zusätzliche oder erfundene Bauteile,
e) falsche Tür-, Fenster-, Griff- oder Bauteilanordnung,
f) wesentliche Abweichung von der vereinbarten Hauptperspektive,
g) deutlich sichtbare KI-Artefakte,
h) Morphing oder Produktverformungen in Videos,
i) falsche Anzahl der vereinbarten Dateien oder
j) fehlende ausdrücklich vereinbarte Formate, Auflösungen oder Laufzeiten. -
Kein Produktionsfehler und keine kostenfreie Korrektur liegt allein deshalb vor, weil:
a) dem Auftraggeber eine vertragsgemäße kreative Gestaltung subjektiv nicht gefällt,
b) nachträglich eine andere Stimmung, Umgebung oder Farbwelt gewünscht wird,
c) eine andere Perspektive oder Kameraführung gewünscht wird,
d) Personen, Fahrzeuge oder Gegenstände ergänzt oder ausgetauscht werden sollen,
e) eine andere Jahreszeit, Wetterlage oder Tageszeit gewünscht wird,
f) die vereinbarte Handlung oder Nutzungssituation geändert werden soll,
g) das Produkt oder Referenzbild ausgetauscht wird oder
h) zusätzliche Bilder, Videos, Formate oder Varianten gewünscht werden. -
Wünsche nach Absatz 4 gelten als zusätzliche Leistungsänderungen und werden nur nach gesonderter Beauftragung und Vergütung ausgeführt.
-
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten oder erstellt ein Ergänzungsangebot.
-
Beanstandungen müssen gesammelt, konkret und nachvollziehbar übermittelt werden. Bei Videos soll zusätzlich die betroffene Zeitposition genannt werden.
-
Der Auftragnehmer entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, ob ein berechtigter Mangel durch Nachbearbeitung, Ersatzlieferung oder Neuerstellung beseitigt wird.
-
Nach erfolgter Abnahme gewünschte Änderungen sind grundsätzlich Gegenstand eines neuen Auftrags.
§ 9 Lieferung und Abnahme
-
Die Lieferung erfolgt digital über einen persönlich freigegebenen Google-Drive-Ordner, einen vergleichbaren Cloud-Ordner, einen Download-Link oder eine andere vereinbarte digitale Übertragungsform.
-
Der Auftragnehmer kennzeichnet die zur Abnahme vorgesehenen Ergebnisse als final oder abnahmereif und fordert den Auftraggeber zur Prüfung auf.
-
Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung, soweit nicht individuell eine andere Frist vereinbart wurde.
-
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er innerhalb der Prüfungsfrist mindestens einen konkreten Mangel benennen.
-
Die Beanstandung muss die betroffene Datei, Szene oder Videozeitposition sowie die behauptete Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nachvollziehbar bezeichnen.
-
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
-
Das Werk gilt nach Maßgabe des § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert.
-
Die vorbehaltlose Veröffentlichung oder produktive kommerzielle Nutzung eines als final gekennzeichneten Ergebnisses gilt als Abnahme dieses Ergebnisses.
-
Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber vor der Verwendung einen wesentlichen Mangel konkret gerügt und sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten hat.
-
Sind einzelne Bilder, Videos oder Projektabschnitte selbstständig nutzbar, kann eine Teilabnahme erfolgen.
-
Die Abnahme wird nicht durch rein subjektive Änderungswünsche verhindert, wenn das Ergebnis der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen
-
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
-
Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Umsatzsteuer wird hinzugerechnet, soweit sie gesetzlich geschuldet wird.
-
Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung zu 100 Prozent im Voraus zu zahlen.
-
Die Rechnung ist sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.
-
Der Produktionsbeginn erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
-
Vor vollständigem Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf:
a) Produktionsbeginn,
b) Reservierung eines bestimmten Produktionszeitraums oder
c) Beginn der Lieferfrist. -
Abweichende Voraus-, Abschlags- oder Teilzahlungen gelten nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurden.
-
Erfolgt die Zahlung nicht, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
-
Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, die Verzugspauschale bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern.
-
Der Auftragnehmer darf bis zur vollständigen Zahlung sämtliche Leistungen zurückhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
-
Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
-
Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 11 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
-
Die endgültigen Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung und finaler Übergabe der jeweiligen Arbeitsergebnisse eingeräumt.
-
Vor vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber lediglich ein widerrufliches Recht, übermittelte Entwürfe oder Vorschaudateien intern zu prüfen.
-
Eine Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung von Entwürfen, Vorschaudateien oder nicht final freigegebenen Ergebnissen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
-
Nach vollständiger Zahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den ausdrücklich als final übergebenen kundenspezifischen Arbeitsergebnissen sämtliche ihm zustehenden und wirksam einräumbaren Nutzungsrechte im folgenden Umfang ein.
-
Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Rechteeinräumung:
a) ausschließlich, soweit ein ausschließliches Recht rechtlich bestehen und eingeräumt werden kann,
b) zeitlich und räumlich unbeschränkt,
c) für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten analogen und digitalen Nutzungsarten und
d) zur rechtmäßigen kommerziellen Kommunikation, Bewerbung und Vermarktung des Auftraggebers und seiner Produkte. -
Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere die Verwendung:
a) auf Websites und in Onlineshops,
b) auf Verkaufsplattformen und Marktplätzen,
c) in sozialen Netzwerken,
d) in digitaler und gedruckter Werbung,
e) in Präsentationen, Katalogen und Verkaufsunterlagen,
f) auf Messen und am Point of Sale sowie
g) in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. -
Der Auftraggeber darf finale Ergebnisse vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, senden, kürzen, formatieren, mit anderen Inhalten verbinden und in andere Dateiformate übertragen.
-
Der Auftraggeber darf erforderliche Nutzungsrechte an verbundene Unternehmen, Händler, Vertriebspartner, Plattformbetreiber, Agenturen und Dienstleister weitergeben, soweit dies seiner Produktvermarktung dient.
-
Der isolierte Weiterverkauf oder die Lizenzierung als eigenständiges Stockmaterial, Template, Datensatz oder digitales Produkt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
-
Der Auftragnehmer wird finale kundenspezifische Arbeitsergebnisse nicht als identische Endergebnisse an andere Auftraggeber verkaufen oder lizenzieren. Eine ausdrücklich genehmigte Referenz- oder Portfolionutzung bleibt unberührt.
-
Nicht übertragen werden Rechte an:
a) internen Methoden und Produktionsverfahren,
b) Prompts und Systemanweisungen,
c) Workflows und Automatisierungen,
d) Vorlagen und technischen Bestandteilen,
e) eingesetzter Software oder Modellen,
f) allgemeinem Know-how sowie
g) Zwischenständen und verworfenen Varianten.
-
Bestandteile, die auf Lizenzen Dritter beruhen, unterliegen zusätzlich den jeweiligen Lizenzbedingungen.
-
Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass ganz oder teilweise KI-gestützte Ergebnisse:
a) urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sind,
b) als Marke oder Design eingetragen werden können oder
c) gegenüber unabhängig erzeugten ähnlichen Ergebnissen monopolisiert werden können.
-
Für Fehler oder Rechtsverletzungen, die erst durch nachträgliche Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 12 Produktprüfung, rechtliche Verantwortung und wirtschaftlicher Erfolg
-
Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, schuldet der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse.
-
Dies gilt insbesondere für:
a) Urheber-, Marken-, Design- und Persönlichkeitsrechte,
b) Wettbewerbs- und Werberecht,
c) Preisangaben- und Verbraucherrecht,
d) Produktsicherheits- und Kennzeichnungsrecht,
e) regulatorische Vorgaben des vorgesehenen Absatzmarktes sowie
f) Vorgaben von Verkaufs-, Shop- oder Werbeplattformen. -
Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der konkreten Veröffentlichung, Werbeaussage und Produktdarstellung in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.
-
Der Auftraggeber darf die Ergebnisse nicht so verwenden, dass ein irreführender Eindruck über tatsächlich nicht vorhandene Produkteigenschaften, Ausstattungen, Maße, Funktionen, Lieferumfänge oder Nutzungsmöglichkeiten entsteht.
-
Technische oder werbliche Aussagen gelten nur dann als vom Auftragnehmer geprüft oder bestätigt, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich Bestandteil des Auftrags war.
-
Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob bei der vorgesehenen Veröffentlichung eine gesetzliche Offenlegung oder Kennzeichnung künstlich erzeugter oder bearbeiteter Inhalte erforderlich ist.
-
Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
-
Insbesondere werden keine bestimmten Verkaufszahlen, Conversion-Raten, Reichweiten, Umsätze, Rankings oder Freigaben durch Plattformbetreiber garantiert.
§ 13 Mängelrechte
-
Ein Mangel liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis bei Abnahme nicht die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
-
Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber eine vertragsgemäße kreative Gestaltung subjektiv nicht gefällt.
-
Ebenfalls nicht als Mangel gelten geringfügige, die vertragliche Nutzung nicht beeinträchtigende Abweichungen aufgrund von:
a) unterschiedlichen Bildschirmdarstellungen,
b) Kompression oder Plattformkonvertierung,
c) Farbraum- oder Formatunterschieden oder
d) geringfügigen generativen Variationen. -
Der Auftraggeber muss einen behaupteten Mangel so konkret beschreiben, dass der Auftragnehmer ihn nachvollziehen und prüfen kann.
-
Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu.
-
Der Auftragnehmer entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, ob die Nacherfüllung durch Bearbeitung, Ersatzlieferung oder Neuerstellung erfolgt.
-
Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung.
-
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
-
Mängelrechte bestehen nicht für Fehler, die nach der Abnahme entstehen durch:
a) Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter,
b) Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks,
c) ungeeignete Konvertierung oder Komprimierung oder
d) Verbindung mit ungeeigneten Drittinhalten,
es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderung für den Mangel nicht ursächlich war. -
Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 Haftung
-
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
e) nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. -
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
-
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
-
Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
-
Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
-
Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf:
a) unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
b) rechtswidrigen Vorgaben des Auftraggebers,
c) nicht offengelegten Produktmerkmalen,
d) nachträglichen Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter oder
e) einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks
beruhen, soweit den Auftragnehmer kein eigenes haftungsbegründendes Verschulden trifft. -
Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 15 Kündigung, Nichtzahlung und Projektunterbrechung
-
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
-
Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe des § 648 BGB bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Die gesetzlichen Vergütungsfolgen bleiben bestehen.
-
Beide Parteien können den Vertrag nach Maßgabe des § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen.
-
Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber:
a) trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung eine fällige Zahlung nicht leistet,
b) erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Fristsetzung nicht erbringt,
c) wiederholt rechtswidrige oder Rechte Dritter verletzende Leistungen verlangt oder
d) das erforderliche Vertrauensverhältnis durch eine erhebliche Vertragsverletzung nachhaltig zerstört. -
Geht die vereinbarte Vorauszahlung nicht ein, beginnt die Produktion nicht. Ein vorgesehener Produktionszeitraum wird nicht verbindlich reserviert.
-
Bei einer vom Auftraggeber verursachten Projektunterbrechung von mehr als 30 Kalendertagen darf der Auftragnehmer das Projekt entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität neu einplanen.
-
Im Kündigungsfall wird abgerechnet nach:
a) bereits erbrachten Leistungen,
b) angefallenen und nicht mehr stornierbaren Fremdkosten sowie
c) gesetzlich geschuldeten Kündigungsvergütungen oder Entschädigungen. -
Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf die geschuldete Vergütung angerechnet. Ein sich aus der Schlussabrechnung ergebender Überschuss wird dem Auftraggeber erstattet.
-
Ein Anspruch auf Herausgabe unfertiger Zwischenstände, Prompts, Rohdateien oder Projektdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 16 Vertraulichkeit und Referenznutzung
-
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
-
Als vertraulich gelten Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art und der Umstände der Offenlegung erkennbar vertraulich sind.
-
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern oder technischen Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen.
-
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
a) bereits öffentlich bekannt sind,
b) der empfangenden Partei nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
c) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
d) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
e) unabhängig entwickelt wurden oder
f) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. -
Die allgemeine Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
-
Der Auftragnehmer darf allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifisches Know-how für andere Projekte verwenden.
-
Die Verwendung von Namen, Logos oder finalen Arbeitsergebnissen des Auftraggebers als Referenz, im Portfolio, auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Verkaufsunterlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.
§ 17 Datenschutz und personenbezogene Daten
-
Beide Parteien erfüllen die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung.
-
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO.
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
-
Der Auftraggeber übermittelt nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für das Projekt erforderlich und rechtmäßig ist.
-
Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und bei Vorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage übermittelt werden.
-
Bei Bildern oder Videos realer Personen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass erforderliche Einwilligungen und Nutzungsbefugnisse auch die vereinbarte Bearbeitung und Veröffentlichung umfassen.
§ 18 Datensicherung, Google Drive, Aufbewahrung und Löschung
-
Die finalen Ergebnisse können über Google Drive oder einen vergleichbaren Cloud-Dienst bereitgestellt werden.
-
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Dateien zeitnah herunterzuladen und eigenständig dauerhaft zu sichern.
-
Der Zugriff auf Cloud-Ordner oder Download-Links darf 30 Kalendertage nach Bereitstellung deaktiviert werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
-
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projektdateien, Zwischenstände oder finale Dateien dauerhaft aufzubewahren.
-
Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, darf der Auftragnehmer projektbezogene Produktionsdaten 90 Kalendertage nach Abnahme oder endgültiger Projektbeendigung löschen.
-
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
-
Prompts, technische Zwischenschritte, Testgenerierungen und verworfene Varianten dürfen bereits während oder unmittelbar nach Abschluss der Produktion gelöscht werden.
§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
-
Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
-
Gerichtsstand ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, der Sitz des Auftragnehmers.
-
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
-
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
-
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
-
Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Eine solche Ersatzregelung bedarf einer wirksamen Vereinbarung der Parteien.
-
Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 23. Juli 2026
Wichtiger Hinweis vor der tatsächlichen Verwendung
Diese Fassung ist ein ausführlicher Arbeitsentwurf, aber keine anwaltliche Prüfung oder Garantie, dass jede Klausel in jedem Einzelfall wirksam ist. Besonders die 100-prozentige Vorauszahlung, die Abgrenzung zwischen kostenfreier Mängelbeseitigung und kostenpflichtigem Änderungswunsch, die Rechtekette der verwendeten KI-Dienste sowie Datenschutz und Auftragsverarbeitung sollten vor dem produktiven Einsatz einmal von einem auf IT-, Medien- oder Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.
Die digitale Unterschrift kann grundsätzlich zur Vertragsdokumentation verwendet werden; einer elektronischen Signatur darf nicht allein wegen ihrer elektronischen Form die rechtliche Wirkung oder Beweiseignung abgesprochen werden. Nur eine qualifizierte elektronische Signatur ist generell ausdrücklich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. (EUR-Lex) Eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist erforderlich, sofern du tatsächlich personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Kunden verarbeitest. (EUR-Lex)
bottom of page
_edited.png)